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Nachstehend Schreiben RA des Hrn. Ing. Neipl vom 26. Juni 2008 an unseren RA mit neuerlicher Terminsetzung
für Demontage des strittigen Zaunes!
 
 
 

Von: RA Mag.Lepsinger [mailto:ra.mag.lepsinger@chello.at]
Gesendet: Donnerstag, 26. Juni 2008 17:47
An: dr.kaupa@aon.at
Betreff: Ing. Thomas NEIPL - LASSAN
Wichtigkeit: Hoch
Vertraulichkeit: Vertraulich

Dr. Peter KAUPA

Rechtsanwalt

Josefsplatz 10 / 2

2500  BADEN

Per Fax: 02252 / 25 97 61

Per Email: dr.kaupa@aon.at

Wien, 26.06.2008

Herr Ing. Thomas NEIPL  -  LASSAN

Sehr geehrter Herr Kollege!

In obiger Sache hat mir mein ständiger Mandant, Herr Ing. Thomas NEIPL, Ihr Schreiben vom 26.05.2008 zur Beantwortung übergeben. Im Vollmachtsnamen und Auftrag meines Mandanten habe ich nachstehendes zu eröffnen:

Mein Mandant weist die Tatsachenbehauptungen Ihrer Mandanten vollinhaltlich zurück. Auch die Rechtsfolgebehauptungen Ihrer Mandanten gehen völlig ins Leere.

Die von Ihrer Mandantschaft errichtete Einfriedung aus Schalsteinen befindet sich zur Gänze ob der Liegenschaft meines Mandanten, was Ihrer Mandantschaft immer bekannt war, von meinem Mandanten von Anbeginn beanstandet und nie akzeptiert wurde. Gegenteilige Behauptungen Ihrer Mandanten sind tatsachenwidrig und frei erfunden.

Mein Mandant verfügt zu AZ 55085/2005/BA der Stadtgemeinde Ebreichsdorf über den seit 06.06.2006 rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid zur Errichtung einer Garage ob seiner Liegenschaft. Die (lt. Einreichplan) dem Objekt Ihrer Mandanten zugewandte Außenwand der Garage wird genau an der Stelle der von Ihrer Mandantschaft rechtswidrig aufgeführten Schalsteinbegrenzung errichtet. Die Baubewilligung meines Mandanten umfasst naturgemäß auch die notwendigen Vorbereitungs- und Abbrucharbeiten. Mangels Charakters eines Bauwerks iSd nöBauO ist ein gesonderter Abbruchsauftrag für die Schalsteinbegrenzung rechtlich nicht möglich. Die rk Baubewilligung umfasst implizit die Abbruchsarbeiten.

Wie Ihnen Mandanten bekannt ist, schließt der rechtskräftige Baubewilligungs- bescheid jede denkmögliche Eigenmacht meines Mandanten ebenso aus wie jedes sonst denkmöglich rechtwidrige Verhalten. Herr Ing. NEIPL ist berechtigt, das Garagenobjekt plangemäß aufzuführen. Das BV wird durchgeführt !!!

Ihre Mandantschaft ist daher letztmals aufgefordert, die Schalsteinbegrenzung bis spätestens 30.06.2008 vollständig, d.h. einschließlich der Fundamentierung, zu entfernen, andernfalls mein Mandant die Abbrucharbeiten selbst vornehmen und Ihre Mandantschaft mit den Abbruchskosten belasten wird.

Entgegen den Ausführungen im letzten Absatz Ihres obzitierten Schreibens ist Ihre Mandantschaft infolge Verschweigung bzw. Nicht-Beteiligung am Bauverfahren ex lege einer relevanten Parteistellung verlustig geraten, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des mittlerweile längst rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids Ihre Mandanten nicht mehr Verfahrensbeteiligte waren.

Im Ergebnis können Ihre Mandanten die rechtskräftig bewilligte Bauführung NICHT hindern.

In Erwartung Ihrer ehestmöglichen Rückäußerung betreffend Entfernung der Schalsteinbegrenzung zeichne ich mit dem Ausdruck der

vorzüglichsten kollegialen Hochachtung

und freundlichen Grüßen


 
Nachstehend Antwort unseres RA vom 30. Juni 2008 an RA des Ing. Neipl :
 
 
 

Herrn

Mag. Hans Harald LEPSINGER

Rechtsanwalt  

Paulanergasse 13, 3. Stock

A-1040 Wien

Brief an RA Mag. Lepsinger 30 06 2008 CB

Betrifft: Ing. Neipl – Johann und Ljudmilla Lassan

Sehr geehrter Herr Kollege!

Ich beziehe mich auf Ihr per Email und per Telefax zugegangenes Schreiben vom 26.06.2008.

Ich verweise hierzu auf die Ausführungen in meinem Schreiben an Ihre Mandantschaft vom 27.05.2008. Im Besonderen verweise ich darauf, dass die gegenständliche Begrenzung einvernehmlich errichtet wurde und schon seit etwa 1994 besteht. Deren Errichtung erfolgte sohin mit dem Wissen und der ausdrücklichen Zustimmung Ihrer Mandantschaft. Diese hat auch seit 1994, also seit 14 Jahren, bis zuletzt keinerlei Mitteilungen oder Aufforderungen an meine Mandanten gerichtet, diesen Zaun wieder zu entfernen.

Es steht Ihrer Mandantschaft sohin frei, die gegenständliche Begrenzung zu entfernen, dies jedoch aus den genannten Gründen ausdrücklich nicht auf Kosten meiner Mandantschaft.

Ich verbleibe

mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung


Untenstehend die Stellungnahme der Stadtgemeinde Ebreichsdorf welche darauf beharrt dass die Baubewilligung rechtens ist.

 
Ich könnte nunmehr eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen, doch werde ich das vermutlich nicht machen.
 
Viel wichtiger ist, dass Hr. Ing. Neipl durch seine gewerbliche Tätigkeit keinen Lärm erregt und vor allem die Umwelt durch Rauch
nicht weiter verschmutzt, damit man  wieder im Freien sitzen kann und frische Luft atmet.
 
Deshalb werde ich, sobald wieder im Sommer Rauch auf mein Grundstück kommt, die Polizei holen, den Tatbestand feststellen lassen
und umgehend eine Klage auf Unterlassung einbringen!
 
In den letzten Wochen hat sich Hr.Ing. Neipl eine weitere Steigerung der Anrainer-Belästigung einfallen lassen! Er bekommt Lieferungen durch Groß-LKW  zwischen 2-3h nachts!  Diese LKW stören die Nachtruhe beim rückwärtsfahren durch das gesetzlich vorgeschriebene Warnsignal! Man wird unweigerlich wach! So erst wieder heute Nacht geschehen!
Natürlich erfolgen auch weiterhin tagsüber regelmäßige Lieferungen!
 
Folgendes sei Hrn.Ing.Neipl mitgeteilt: Es kann passieren dass dieser LKW demnächst durch meinen PKW mittels Blockade am wegfahren gehindert wird und ich die Polizei hole! Verstehen Sie nicht dass hier ein WOHNGEBIET ist?
 
Hr. Ing. NEIPL: WIE LANGE WOLLEN SIE UNS NOCH PFLANZEN;
VERLEGEN SIE IHREN BETRIEBSSTANDORT AUS DEM WOHNGEBIET
 
Ich werde, solange die verschiedenen Belästigungen der Anrainer Ihrerseits anhalten, die Öffentlichkeit weiter informieren!
So wie derzeit gerade im ONLINE-STANDARD. Deshalb auch die etwa 250 Zugriffe auf die Website in den letzten 24 Stunden.
Die Zuschriften welche ich erhalte, sind ausnahmslos positiv und ermutigen mich sehr!
Die Nachbarschaft weis ich ohnehin hinter mir.
 
Weigelsdorf, 2.Juli 2008    Hans Lassan
 

 
 

 
 
 

 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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